Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen, der InReel UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Jannis Kohlhase, Ritterstraße 8, 33602 Bielefeld, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere umBeratung zu Marketingstrategien, Erstellung von Content durch Foto- und Videoproduktion, Verfassen von Social-Media-Beiträgen, Begleitung und medialer Aufbereitung von Events sowie Drohnen- und Luftbildaufnahmen.

(3) Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Leistungsbeschreibung

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsmodells, das sich auf verschiedene Bereiche der Marketing- und Medienproduktion konzentriert. Dazu gehören insbesondere die folgenden Leistungen:

a. Beratung zu Marketingstrategien:

i. Der Auftragnehmer bietet umfassende Beratungsleistungen zur Entwicklung und Optimierung von Marketingstrategien an. Dies umfasst die Analyse der aktuellen Marktposition des Auftraggebers, die Identifikation von Zielgruppen sowie die Entwicklung und Umsetzung maßgeschneiderter Marketingkonzepte. 

ii. Die Beratung beinhaltet auch die Planung und Durchführung von Marketingkampagnen, die Auswahl geeigneter Kommunikationskanäle und die Erarbeitung von Maßnahmen zur Steigerung der Markenbekanntheit und Kundenbindung.

b. Erstellung von Content durch Foto- und Videoproduktion:

i. Der Auftragnehmer erstellt professionellen visuellen Content in Form von Foto- und Videoproduktionen. Dies umfasst sowohl die Konzeption und Planung als auch die Durchführung und Nachbearbeitung der Aufnahmen.

ii. Die Foto- und Videoproduktionen können für verschiedene Zwecke genutzt werden, einschließlich Werbung, Unternehmenspräsentationen, Social Media, Webseiten und andere Marketingmaterialien.

c. Verfassen von Social-Media-Beiträgen:

i. Der Auftragnehmer übernimmt das Verfassen und Erstellen von Beiträgen für verschiedene Social-Media-Plattformen. Dies beinhaltet die Erstellung von Texten, die Auswahl und Bearbeitung von Bildern und Videos sowie die Planung und Umsetzung von Social-Media-Kampagnen.

ii. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Social-Media-Beiträge den spezifischen Anforderungen und Zielen des Auftraggebers entsprechen und die Markenidentität des Auftraggebers widerspiegeln.

d. Begleitung und mediale Aufbereitung von Events:

i. Der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen zur medialen Begleitung und Aufbereitung von Events an. Dies umfasst die Planung, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen durch Foto- und Videoproduktionen sowie die Erstellung von Pressemitteilungen und anderen Kommunikationsmaterialien.

ii. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die mediale Aufbereitung der Events professionell und ansprechend erfolgt, um die Reichweite und den Erfolg der Veranstaltung zu maximieren.

e. Drohnen- und Luftbildaufnahmen:

i. Der Auftragnehmer erstellt hochwertige Drohnen- und Luftbildaufnahmen für verschiedene Einsatzbereiche, einschließlich Immobilienpräsentationen, Eventdokumentationen, Landschaftsaufnahmen und Werbevideos.

ii. Die Drohnen- und Luftbildaufnahmen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen durchgeführt und professionell nachbearbeitet, um optimale Ergebnisse zu erzielen.

(2) Der genaue Leistungsumfang und die spezifischen Anforderungen der einzelnen Dienstleistungen werden im jeweiligen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber festgelegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen professionell und termingerecht zu erbringen.

(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Dienstleistungen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten weiterzuentwickeln und anzupassen, um den aktuellen Marktanforderungen und technologischen Entwicklungen gerecht zu werden. Änderungen oder Anpassungen der Dienstleistungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt.

 

§ 3 Besondere Bestimmungen der Leistungen

(1) Foto- und Videografie

a. Der Auftraggeber erhält die einfachen Nutzungsrechte an den erstellten Fotos und Videos. Die Urheberrechte verbleiben jedoch uneingeschränkt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Fotos und Videos im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung zu verwenden.

b. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor jeder Aufnahme die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Auftraggeber.

c. Eine kommerzielle Nutzung oder Modifikation der erstellten Fotos und Videos bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

d. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer Zugang zu den erforderlichen Social-Media-Accounts, um die vereinbarten Dienstleistungen erbringen zu können. Der Zugang muss sicher und ohne Einschränkungen gewährleistet sein.

e. Der Auftragnehmer haftet nicht für Inhalte, die ohne vorherige Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber veröffentlicht werden, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Überprüfung und Freigabe der zu veröffentlichenden Inhalte.

(2) Grafikdesign

a. Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen sind eine bestimmte Anzahl von Korrekturläufen inklusive. Die genaue Anzahl wird im Vertrag festgelegt. Zusätzliche Änderungen, die über die vereinbarte Anzahl hinausgehen, sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet.

b. Der Auftraggeber erhält eine einfache Nutzungslizenz für die erstellten Grafiken. Die Urheberrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf die Grafiken im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung verwenden, jedoch nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers verändern oder weiterveräußern.

(3) Drohnenflüge

a. Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen für die Durchführung der Drohnenflüge. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer Zugang zu den benötigten Informationen und Unterlagen erhält.

b. Es gelten strenge Sicherheitsrichtlinien für die Durchführung der Drohnenflüge. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Flüge in einem sicheren Umfeld stattfinden.

c. Drohnenflüge sind witterungsabhängig. Bei schlechten Wetterbedingungen, die die Sicherheit der Flüge gefährden, können diese ohne Schadensersatzanspruch des Auftraggebers abgesagt oder verschoben werden. Der Dienstleister wird den Auftraggeber in einem solchen Fall rechtzeitig informieren.

 

§ 4 Vertragsschluss 

(1) Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.

(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.

(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.

(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.

(6) Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.

 

§ 5 Inhalt des Dienstleistungsvertrages

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.

(3) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.

(4) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

 

§ 6 Durchführung der Dienstleistung

(1) Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

(3) Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.

(6) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.

 

§ 7 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber muss alle Voraussetzungen schaffen, die erforderlich sind, um die Dienstleistung ordnungsgemäß auszuführen. Dies umfasst, aber ist nicht beschränkt auf, den Zugang zu Räumlichkeiten, Systemen oder Daten, die für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen und Zugangsberechtigungen rechtzeitig vorliegen, um Verzögerungen bei der Leistungserbringung zu vermeiden.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich alle Änderungen oder relevanten Umstände mitzuteilen, die die Erbringung der Dienstleistung beeinflussen könnten. Dies umfasst insbesondere Änderungen in den bereitgestellten Informationen, Materialien oder Daten sowie Änderungen in den organisatorischen oder technischen Rahmenbedingungen.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vereinbarten Entgelte pünktlich und vollständig zu zahlen. Die Zahlung hat gemäß den im Vertrag festgelegten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.

 

§ 8 Zahlung 

(1) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anders vereinbart wurde.

(2) Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Bruttopreise aufgeführt.

(3) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert. 

(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.

 

§ 9 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung sorgfältig zu prüfen. Während dieser Prüfungsfrist hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit zu überprüfen.

(2) Sollte der Auftraggeber während der Prüfungsfrist Mängel oder Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen feststellen, ist er verpflichtet, diese dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der 7-Tage-Frist, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Mängelanzeige muss eine detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel oder Abweichungen enthalten, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Erfolgt innerhalb der 7-Tage-Frist keine Rückmeldung oder Beanstandung durch den Auftraggeber, gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen. Die Abnahmefiktion tritt somit automatisch ein, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Auftragnehmers bedarf.

(5) Mit der Abnahme gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.

(6) Werden Mängel oder Abweichungen innerhalb der Prüfungsfrist angezeigt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Beanstandungen zu überprüfen und die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Abnahme erfolgt in diesem Fall erst nach erfolgreicher Mängelbeseitigung und erneuter Prüfung durch den Auftraggeber.

(7) Sofern der Vertrag die Erbringung von Teilleistungen vorsieht, gelten die vorstehenden Regelungen zur Abnahme entsprechend für jede einzelne Teilleistung. Die Abnahme einer Teilleistung hat keine Auswirkung auf die Abnahme weiterer Teilleistungen, es sei denn, die Teilleistungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang.

(8) Abweichungen von den vorstehenden Regelungen zur Abnahme bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Solche abweichenden Vereinbarungen sind vorrangig gegenüber den Bestimmungen dieser Klausel und gelten nur für den jeweils vereinbarten Einzelfall.

 

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 10 sind darauf nicht anwendbar. 

(2) Eine ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um einen weiteren Monat, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.

(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen. 

(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

§ 11 Reguläre Arbeitszeiten

(1) Die regulären Arbeitszeiten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter erstrecken sich von Montag bis Freitag, jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Während dieser Kernarbeitszeiten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers in der Regel verfügbar und arbeitsbereit.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der Kernarbeitszeiten eine angemessene Erreichbarkeit und Bearbeitung der Anfragen des Auftraggebers gewährleistet ist.

(3) Abweichungen von den festgelegten Kernarbeitszeiten können individuell zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart werden. Dies dient dazu, Flexibilität bei besonderen Anforderungen oder dringenden Projekten zu ermöglichen. Solche Abweichungen bedürfen der vorherigen Abstimmung und schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien, um eine reibungslose Zusammenarbeit sicherzustellen.

(4) Für Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, wird ein Aufschlag von 50 % auf die reguläre Vergütung erhoben, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen wurde.

(5) Sonn- und Feiertagsarbeiten erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung und ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber rechtzeitig über die Notwendigkeit und den Umfang solcher Arbeiten.

(6) Die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und zu den Ruhezeiten werden bei der Planung und Durchführung von Sonn- und Feiertagsarbeiten berücksichtigt und eingehalten.

(7) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Arbeitszeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und betrieblichen Erfordernisse anzupassen. Änderungen der regulären Arbeitszeiten werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt.

 

§ 12 Schutzrechte

(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.

(2) Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.

(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.

(4) Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

 

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;

b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder

c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

 

§ 14 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haften der Auftragnehmer - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4) Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 - 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.

(5) Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf unserer Homepage unter folgendem Link: https://www.inreel.de/impressum-datenschutz

 

§ 16 Widerrufsrecht

(1) Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftragnehmer bei Verbrauchern auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter https://www.inreel.de/widerrufsbelehrung

(2) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

 

§ 17 Europäische Streitbeilegung

(1) Der Anbieter weist auf Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die die Auftraggeber unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.

(2) Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

 

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.